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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.02.2005
Aktenzeichen: 2 StR 460/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Februar 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 26. Mai 2004 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß in die erste der drei Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten für den Angeklagten W. auch die Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Bitburg vom 12. November 2001 - 8015 Js 19679/01 Ds - 25 VRs 228/02 - einbezogen wird. Die vom Amtsgericht Bitburg gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten wird aufgelöst.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Taten II A 1-18 wurden im Jahr 2000 und somit vor dem Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 24. April 2001 begangen. Dieses Urteil bildet daher eine Zäsur, so daß die Einzelstrafen für alle bis dahin begangenen Taten in die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen sind (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB). Hierzu gehört aber auch die Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Bitburg. Die von diesem Gericht gebildete Gesamtstrafe ist danach aufzulösen. Die Strafkammer hat - wie sich aus den Urteilsgründen ergibt - bei der Fassung des Urteilstenors versehentlich nur die vom Amtsgericht Kleve verhängte Freiheitsstrafe in die Gesamtstrafe einbezogen, obwohl auch die Einbeziehung der vom Amtsgericht Bitburg verhängten Einzelstrafe gewollt war (UA S. 34). Der Senat hat den Strafausspruch entsprechend ergänzt. Der Angeklagte ist hierdurch nicht beschwert.
Ende der Entscheidung
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