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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2007
Aktenzeichen: 2 StR 461/06
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 74 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Januar 2007 beschlossen:
Tenor:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. Mai 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten M. K. gegen die ihn betreffende Kostenentscheidung wird als unbegründet verworfen, da der Jugendliche, der die Verfahrenskosten und Auslagen aus eigenen Mitteln oder durch Arbeit aufbringen kann, einer Entlastung nach § 74 JGG nicht bedarf. Die angefochtene Kostenentscheidung entspricht damit dem Gesetz.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. Die Angeklagten M. D. , M. K. , A. K. und H. D. haben darüber hinaus die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
4. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten M. D. wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist (Schriftsatz der Verteidigerin H. vom 28. Juni 2006) ist gegenstandslos, da eine Fristversäumnis nicht vorliegt. Die Revision ist bereits durch Schriftsatz des Verteidigers Dr. B. vom 26. Juni 2006 fristgerecht begründet worden. Die gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag allein erhobene allgemeine Sachrüge war bereits auch Gegenstand dieser Revisionsbegründung.
Ende der Entscheidung
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