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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.11.2005
Aktenzeichen: 2 StR 462/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 472 a Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. November 2005 beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 13. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im Adhäsionsverfahren wird verworfen, da die Kostenentscheidung dem Gesetz (§ 472 a Abs. 2 Satz 1 StPO) entspricht.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten beider Rechtsmittel und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Verfahrensrügen hinsichtlich des ersten und zweiten Befangenheitsantrags sind zwar zulässig ausgeführt, weil der Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt des Befangenheitsantrags vom 17. Februar 2005, der Schreiben vom 9. Dezember 2003 und vom 15. Juli 2004 sowie des Beschlusses des Landgerichts vom 21. Februar 2005 sinngemäß in ausreichendem Umfang mitteilt. Sie sind aber aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 6. Oktober 2005 hilfsweise angeführten Erwägungen unbegründet.
2. Die Ablehnung des dritten Befangenheitsantrags hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Einzelne Äußerungen des Vorsitzenden gegenüber dem Zeugen F. sind zwar bedenklich, weil sie den Eindruck erwecken könnten, der Vorsitzende erwarte von diesem Zeugen keine wahrheitsgemäße Aussage mehr. Angesichts des Aussageverhaltens des Zeugen, der - mehrfach - wissentlich falsche Angaben gemacht, dies eingeräumt und erneut falsche Angaben gemacht hat, vermögen die beanstandeten Äußerungen hier jedoch weder einzeln noch in einer Gesamtschau die Besorgnis einer Voreingenommenheit des Vorsitzenden zu rechtfertigen.
Ende der Entscheidung
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