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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.11.2009
Aktenzeichen: 2 StR 462/09
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 66 Abs. 2 | |
StGB § 66 Abs. 3 Satz 1 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 18. November 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 22. Mai 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme des Landgerichts, die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB seien erfüllt. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach dieser Vorschrift erfordert u.a., dass der Angeklagte wegen einer der dort bezeichneten Anlasstaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird. Der Tenor des ersten - vom Senat durch Beschluss vom 17. Dezember 2008 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehobenen - Urteils des Landgerichts vom 18. Juni 2008 lautete dagegen lediglich auf eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten wegen "Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis". Keines dieser Delikte ist ein Verbrechen oder eines der enumerativ als mögliche Anlasstaten genannten Vergehen im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB. Zwar hatte der Senat in seinem bereits zitierten Beschluss den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte u.a. wegen des Verbrechens einer versuchten Vergewaltigung schuldig ist. Die aufhebende Entscheidung des Senates erging jedoch allein auf Revision des Angeklagten. Der neue Tatrichter durfte deshalb die Schuldspruchverschärfung wegen des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigen, um die Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB - namentlich das Vorliegen der erforderlichen Anlasstat - zu begründen.
Auf diesem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil jedoch nicht, da das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtsfehlerfrei auch auf die Vorschrift des § 66 Abs. 2 StGB gestützt hat.
Ende der Entscheidung
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