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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.12.2003
Aktenzeichen: 2 StR 463/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 45 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2003 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. Juli 2003 wird als unzulässig verworfen.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses am 10. Juli 2003 verkündete Urteil hat er durch seinen Verteidiger mit einem - ersichtlich falsch datierten - Schriftsatz vom 8. Juli 2003 bei dem Landgericht Koblenz rechtzeitig Revision eingelegt. Am 25. August 2003 wurde das Urteil seinem Verteidiger zugestellt. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat dieser Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt, weil er festgestellt habe, daß ein Schriftsatz vom 29. Juli 2003, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt habe, möglicherweise aufgrund eines Kanzleiversehens nicht zu den Akten gelangt sei. Zugleich hat er diese Rügen wiederholt.
Das Wiedereinsetzungsgesuch war als unzulässig zu verwerfen, weil es den formalen Anforderungen nicht genügt. Es fehlt an dem zur Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Tatsachenvortrag über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7), wobei es auf die Kenntnis des Angeklagten ankommt.
Da die Revision nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist begründet worden ist, war sie als unzulässig zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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