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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.02.2004
Aktenzeichen: 2 StR 464/03
Rechtsgebiete: StPO, AuslG, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
AuslG § 92 Abs. 1 Nr. 1
AuslG § 92 Abs. 1 Nr. 2
AuslG § 92 a Abs. 1 Nr. 1
AuslG § 92 a Abs. 2 Nr. 1
AuslG § 92 a Abs. 4
AuslG § 92 a Abs. 5
StGB § 73 a
StGB § 73 d
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 464/03

vom 25. Februar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Februar 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. Mai 2003 hinsichtlich der Verfallsanordnung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in sechs Fällen und wegen versuchten gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge hinsichtlich der Verfallsanordnung Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Schuldsprüche halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist noch hinreichend ersichtlich, daß der Angeklagte auch in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe im Rahmen einer Durchschleusung von Ausländern durch Staaten des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 tätig geworden ist. Desgleichen besteht in den Fällen 5, 7, 8 und 9 der Urteilsgründe jedenfalls Strafbarkeit nach § 92 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG.

2. Die Verfallsanordnung kann hingegen nicht bestehen bleiben. Die Begründung, mit der das Landgericht gestützt auf § 92 a Abs. 5 AuslG in Verbindung mit § 73 d StGB einen Betrag in Höhe von 100.000 € für verfallen erklärt hat, begegnet rechtlichen Bedenken. Nach den Urteilsgründen kommt hier der Verfall von Wertersatz nach § 73 a StGB in Betracht, der nach dem geltenden Bruttoprinzip bis zur Höhe der gesamten vereinnahmten Beträge angeordnet werden kann. Sind die Voraussetzungen für die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz gegeben, ist für die Anordnung eines erweiterten Verfalls nach § 73 d StGB kein Raum (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 75). Daß der Angeklagte aus den verfahrensgegenständlichen Taten einen Betrag von 100.000 € tatsächlich erhalten hat, ist den Feststellungen nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen. Insoweit nimmt der Senat wegen der Einzelheiten auf die umfassenden Ausführungen im Antrag des Generalbundesanwalts vom 20. November 2003 Bezug.

Ende der Entscheidung

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