Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.10.1998
Aktenzeichen: 2 StR 465/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 46 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 465/98

vom 14. Oktober 1998

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 1998 gemäß § 46 Abs. 1 und § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. April 1998 wird verworfen.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Angeklagte hat gegen das am 8. April 1998 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil mit einem am 22. April 1998 beim Landgericht eingegangenen, vom Vortag datierenden Schriftsatz seines Verteidigers Revision eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da er keine Begründung enthält (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Ebenso wie dieser Antrag war daher auch die nach Ablauf der Wochenfrist § 341 Abs. 1 StPO), also verspätet eingelegte Revision als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).



Ende der Entscheidung

Zurück