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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2000
Aktenzeichen: 2 StR 47/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 274 | |
StPO § 273 Abs. 3 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Oktober 1999 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Der Angeklagte hat laut Hauptverhandlungsprotokoll nach der Urteilsverkündung Rücksprache mit seiner Verteidigerin gehalten und sodann Verzicht "auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil einschließlich der
Kosten- und Auslagenentscheidung" erklärt.
Der Vermerk über den Verzicht nimmt zwar nicht an der Beweiskraft des § 274 StPO teil, da nicht nach § 273 Abs. 3 Satz 3 StPO verfahren wurde. Er ist aber ein Anzeichen für den Rechtsmittelverzicht des Angeklagten (vgl. BGHSt 18, 257, 258). Die dienstlichen Erklärungen ergeben, daß wirksam auf Rechtsmittel verzichtet wurde. Danach fand zwischen dem Angeklagten und seiner Verteidigerin unter Beteiligung der Dolmetscherin nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung ein längeres Gespräch statt. Dieses hatte zum Ergebnis, daß der Angeklagte im Anschluß daran - so auch die Protokollierung in der Sitzungsniederschrift - wie die anderen Angeklagten ausdrücklich auf Rechtsmittel verzichtete. Der Erklärung der Dolmetscherin ist zu entnehmen, daß sie dem Angeklagten die Bedeutung eines Rechtsmittelverzichts übersetzt hat.
Der Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß der Angeklagte die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern.
Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich.
Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muß verworfen werden.
Ende der Entscheidung
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