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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.01.2001
Aktenzeichen: 2 StR 470/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 33 a | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Anträge des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluß des Senats vom 20. Dezember 2000 und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Revisionsbegründung werden verworfen.
Gründe:
Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen nicht vor. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist.
Gegen die Verwerfung der Revision durch Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich. Es handelt sich um eine rechtskräftige Sachentscheidung, die das Verfahren zum Abschluß gebracht hat (BGHSt 17, 94; st. Rspr.). Schon deswegen ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig.
Im übrigen hätte auch eine inhaltliche Berücksichtigung der materiell-rechtlichen Ausführungen des Verteidigers im Schriftsatz vom 17. Januar 2001 nicht zu einer anderen, dem Angeklagten günstigeren Entscheidung in der Sache führen können.
Ende der Entscheidung
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