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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.1998
Aktenzeichen: 2 StR 471/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 und 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. Dezember 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 1998 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Verfahren in dem Falle vom 11. April 1995 (Anklagevorwurf Nr. 37) vorläufig eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;
b) das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17. Februar 1998 dahin geändert, daß die im Falle vom 29. Oktober 1993 (Anklagevorwürfe Nr. 56/57) verhängte Einzelstrafe von acht Monaten entfällt;
c) das Urteil im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 61 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat in dem im Beschlußtenor bezeichneten Umfang Erfolg; im übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1. Die Urteilsgründe enthalten 62 Einzelfälle. In einem Falle hat das Landgericht keine Einzelstrafe festgesetzt. Diesen Fall (Nr. 37 der Anklage - Tatzeit: 11. April 1995) stellt der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.
2. Für den Fall vom 29. Oktober 1993 (Anklagevorwurf Nr. 56/57) hat das Landgericht zwei Einzelstrafen in Höhe von sieben und acht Monaten verhängt. Der Senat läßt die höhere der beiden Strafen entfallen.
3. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann die Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestehen bleiben.
Die Taten des Angeklagten stellen sich als ein Geschehen dar, das nach den Grundsätzen der früheren Rechtsprechung zur fortgesetzten Handlung als eine Tat im Rechtssinne zu behandeln gewesen wäre oder einer solchen einheitlichen Tat zumindest nahekommt.
Jedenfalls in diesen Fällen der sogenannten Serien-straftaten sollte die Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung nicht zu einer Erhöhung des Strafniveaus führen (vgl. BGHSt 40, 138, 162).
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf die Summe der Einzelstrafen, sondern in erster Linie auf das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts abzustellen (BGHR StGB § 54 - Serienstraftaten 1, 3).
Die Verhängung der, auch im Verhältnis zu den Einzelstrafen, sehr hohen Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten läßt besorgen, daß das Landgericht diese Grundsätze nicht ausreichend beachtet hat.
Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Ende der Entscheidung
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