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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.12.2004
Aktenzeichen: 2 StR 472/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 472/04

vom 8. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Dezember 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 30. Juni 2004 im Ausspruch über die besondere Schuldschwere aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, daß die Schuld besonders schwer wiegt (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch über die besondere Schuldschwere Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Begründung, mit der das Landgericht die besondere Schuldschwere im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB bejaht hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht würdigt ausführlich die Umstände der Tat und die Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere dessen Vorstrafen, und kommt dann zu dem Ergebnis, daß keine hinreichenden Gründe dafür ersichtlich seien, von der Feststellung der besonderen Schuldschwere abzusehen (UA S. 86). Diese Begründung läßt besorgen, daß das Landgericht von einem falschen Regel-Ausnahme-Verhältnis ausgegangen ist. Mord wird im Regelfall "nur" mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet; die besondere Schwere der Schuld ist darüber hinaus ausnahmsweise dann zu bejahen, wenn bei der erforderlichen Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit hierfür sprechende Umstände von Gewicht festgestellt werden (vgl. BGHSt 40, 360, 370). Da nicht auszuschließen ist, daß der Ausspruch über die besondere Schuldschwere auf diesem falschen Maßstab beruht, ist darüber neu zu entscheiden. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß die Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit bei der Feststellung der besonderen Schuldschwere auch in Einzelpunkten nicht frei von rechtlichen Bedenken ist. So dürfte die Wertung des Landgerichts, es habe sich um eine geplante Tat gehandelt (UA S. 85), hinsichtlich der eigentlichen Tötung im Widerspruch zu den Urteilsausführungen UA S. 75/76 stehen, wonach nicht völlig fernliegend sei, daß der Angeklagte zunächst sein Ziel dadurch zu erreichen gedachte, daß er durch Vorhalt eines Werkzeugs, wahrscheinlich eines Messers, das Opfer dazu veranlassen wollte, ihm Fahrzeugpapiere und Fahrzeugschlüssel auszuhändigen und daß er erst im Verlaufe der weiteren Auseinandersetzung mit Tötungsvorsatz auf das Opfer eingestochen habe. Dies gilt auch hinsichtlich des als besonders verwerflich gewerteten Umstands, daß sich der Angeklagte unter Vortäuschung eines in Wahrheit nicht bestehenden Kaufinteresses Zugang zu der Wohnung des Opfers erschlichen habe (UA S. 85), während es an anderer Stelle des Urteils heißt, daß es keine Anhaltspunkte dafür gebe, daß er gerade die Wohnung zur Falle habe machen wollen (UA S. 77). Soweit das Landgericht zu Lasten des Angeklagten wertet, daß er seine finanzielle Notlage selbst verschuldet habe, als er ihm zustehende öffentliche Leistungen der Arbeitslosenhilfe oder der Sozialhilfe nicht in Anspruch genommen habe (UA S. 84), hat es nicht erkennbar bedacht, ob auch dieses Verhalten auf die festgestellte Persönlichkeitsstörung des Angeklagten zurückzuführen und damit nur mit minderem Gewicht in die Gesamtwürdigung einzustellen sein könnte.

Ende der Entscheidung

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