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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.01.2004
Aktenzeichen: 2 StR 473/03
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Entscheidung wurde am 23.02.2004 korrigiert: Veröffentlicung durch Veröffentlichung ersetzt
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat merkt an: Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätte die Verurteilung vom 8. November 2002 Zäsurwirkung, da es auf die Kenntnis des Angeklagten hiervon nicht ankommt. Unter den gegebenen Umständen kann der Senat jedoch ausschließen, daß der Angeklagte durch die Verhängung nur einer Gesamtstrafe beschwert ist.
Ende der Entscheidung
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