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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.01.2003
Aktenzeichen: 2 StR 474/02
Rechtsgebiete: BtMG, StPO
Vorschriften:
BtMG § 31 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 29. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat schließt aus, daß die milden Einzelstrafen in den Fällen 1, 3 und 4 der Urteilsgründe und die milde Gesamtstrafe auf der fehlerhaften Nichtanwendung des § 31 BtMG beruhen.
Ende der Entscheidung
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