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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.12.2005
Aktenzeichen: 2 StR 474/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 176 b
StGB § 178
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 474/05

vom 7. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung mit Todesfolge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 7. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch von Kindern mit Todesfolge und versuchter Vergewaltigung mit Todesfolge unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem anderen Urteil zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hinsichtlich der Einsatzstrafe für die verfahrensgegenständliche Tat hat das Landgericht den Strafrahmen der §§ 176 b, 178 StGB zugrunde gelegt und auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Nach dem Gesetzeswortlaut kann auch bei leichtfertiger Verursachung der Todesfolge, wie sie hier vorliegt, auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt werden. Aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die lebenslange Freiheitsstrafe nur für den Fall der vorsätzlichen Herbeiführung der Todesfolge in das Gesetz aufgenommen worden ist; vielmehr knüpft der Gesetzgeber sowohl die lebenslange als auch die zeitige Freiheitsstrafe einheitlich an die wenigstens leichtfertige Verursachung des Todes an (vgl. BTDrucks. 13/8587 S. 21, 32). Der Senat folgt auch nicht der Auffassung, dass die lebenslange Strafe nur bei vorsätzlicher Todesverursachung schuldangemessen sein könne (so aber Wolters/Horn in SK-StGB § 178 Rdn. 5; Renzikowski in MünchKomm-StGB § 178 und § 176 a je Rdn. 16; a. A. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 178 Rdn. 7; § 176 b Rdn. 5). Dass die lebenslange Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall trotz der nur leichtfertigen Verursachung der Todesfolge tatsächlich schuldangemessen ist, hat der Tatrichter rechtsfehlerfrei begründet.

Ende der Entscheidung

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