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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2001
Aktenzeichen: 2 StR 476/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 397a Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2001 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Nebenklägerin vom 22. Dezember 2000 ist gegenstandslos.
Gründe:
Der Antrag, der Nebenklägerin für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu gewähren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Einer Entscheidung darüber bedarf es jedoch nicht, da Rechtsanwalt B. bereits durch Beschluß des Landgerichts Kassel vom 18. April 2000 zum Beistand der Nebenklägerin bestellt worden ist.
Die Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH, Beschl. v. 16. Februar 2000 - 2 StR 52/00 - und v. 30. Mai 2000 - 4 StR 24/00).
Ende der Entscheidung
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