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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2002
Aktenzeichen: 2 StR 477/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 246 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 27. Juni 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich zum Totschlag begangener Unterschlagung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Schuldspruch wegen tateinheitlich zum Totschlag begangener Unterschlagung muß im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel des § 246 Abs. 1 StGB entfallen. Nach der Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. Februar 2002 (BGHSt 47, 243) tritt die Unterschlagung gegenüber allen tateinheitlich verwirklichten Tatbeständen mit höherer Strafdrohung zurück; auf eine mögliche unterschiedliche Schutzrichtung der Tatbestände kommt es danach nicht an (zum kontroversen Meinungsstand in der Literatur vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 246 Rdn. 23 m.w.N.). Der vorliegende Fall gibt dem Senat keinen Anlaß, diese Rechtsfrage grundsätzlich neu zu prüfen. Durch die Änderung des Schuldspruchs ist der Angeklagte nicht beschwert. Der Rechtsfolgenausspruch ist hier nicht berührt, da die Verwirklichung des zurücktretenden Tatbestands bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt werden kann (BGHSt 19, 189; BGH NStZ-RR 1996, 21). Es ist auszuschließen, daß das Schwurgericht bei anderer Beurteilung der Konkurrenz zu einer milderen Strafe gelangt wäre.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben.
Ende der Entscheidung
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