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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2003
Aktenzeichen: 2 StR 478/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB, JGG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 63 | |
JGG § 5 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Februar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. März 2002 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat auf die Tat des zur Tatzeit 20 Jahre und drei Monate alten Angeklagten Jugendstrafrecht angewendet (zur Anwendung von Jugendstrafrecht oder von allgemeinem Strafrecht bei einem heranwachsenden Gewalttäter mit schwerer dissozialer und emotionaler Persönlichkeitsstörung und daraus entstehenden Zweifeln an weiteren Entwicklungsfortschritten vgl. BGH NJW 2002, 73 = NStZ 2002, 204). Wird aus Anlaß der Straftat eines nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Heranwachsenden nach § 63 StGB dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, so ist grundsätzlich zu prüfen, ob die angeordnete Maßregel die Ahndung mit Jugendstrafe entbehrlich macht (§ 5 Abs. 3 JGG; vgl. BGH NStZ 2000, 469; StV 1993, 534; 2002, 416 jeweils m.w.N.). Daß die zusätzliche Verurteilung zu Jugendstrafe erforderlich sei, erörtert die Jugendkammer nicht. Es ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe von selbst, daß eine Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG ausscheidet. Die Prüfung dieser Regelung lag vielmehr nahe, weil die Jugendkammer die Strafhöhe auch damit begründet, es sei eine "sehr langfristige und personalintensive Therapie erforderlich, um die angestrebten Erfolge zu erzielen". Dieses soll aber gerade auch durch die vom Gesetz in ihrer Dauer nicht begrenzte Unterbringung gemäß § 63 StGB erfolgen, so daß sich nicht ohne weiteres erschließt, inwieweit zusätzlich ein Bedürfnis für die Verhängung einer Jugendstrafe gegeben ist.
Der Rechtsfolgenausspruch kann somit keinen Bestand haben. Angesichts des Sachzusammenhangs zwischen Jugendstrafe und Unterbringung war auch der - für sich gesehen - rechtsfehlerfrei begründete Ausspruch über die Unterbringung nach § 63 StGB aufzuheben.
Ende der Entscheidung
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