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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.02.2007
Aktenzeichen: 2 StR 478/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 478/06

vom 28. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

1. 2. wegen schwerer Freiheitsberaubung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Februar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2006 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch dahingehend klargestellt wird, dass die Angeklagten der schweren Freiheitsberaubung in Tateinheit mit falscher Verdächtigung in vier tateinheitlichen Fällen schuldig sind, der Angeklagte K. zusätzlich der Urkundenfälschung und des unerlaubten Aufenthalts.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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