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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.02.2000
Aktenzeichen: 2 StR 48/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 275 Abs. 1 Satz 2 | |
StPO § 275 Abs. 2 | |
StPO § 338 Nr. 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar 2000 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 15. November 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Seine auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision beanstandet mit Recht, daß das angefochtene Urteil nicht von allen Berufsrichtern, die an der Hauptverhandlung teilgenommen haben, unterschrieben wurde, die Entscheidungsgründe somit nicht fristgerecht vollständig zu den Akten gebracht worden sind (§§ 275 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 338 Nr. 7 StPO).
Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:
"Die Revision hat mit der Rüge der Verletzung des § 275 Abs. 2 StPO i.V.m. § 338 Nr. 7 StPO Erfolg. Das Urteil ist nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vollständig zu den Akten gebracht worden, weil einer der beisitzenden Richter die Urteilsurkunde nicht unterschrieben hat. Zu einem vollständigen Urteil gehören die Unterschriften aller mitwirkenden Richter oder sie betreffende Verhinderungsvermerke (BGH StV 1995, 454). Die dienstliche Äußerung des mitwirkenden Richters K. belegt, daß ihm das Urteil innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht zur Unterschrift vorgelegt wurde und daß er an der Unterschriftsleistung nicht gehindert gewesen wäre. Daß die fehlende Unterschrift des Richters auf ein Versehen zurückzuführen sein dürfte, ist unbeachtlich (vgl. BGH a.a.O.). Mithin liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO vor."
Ende der Entscheidung
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