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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.03.2004
Aktenzeichen: 2 StR 480/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 480/03

vom 3. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Herstellens von Arzneimitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 9. Juli 2003 sowie seine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidungen keinen Rechtsfehler ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Ende der Entscheidung

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