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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.04.2004
Aktenzeichen: 2 StR 480/03 (1)
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 5 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 480/03

vom

14. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 14. April 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Verurteilten vom 17. März 2004, ergänzt durch Schreiben vom 29. März 2004, gegen die Kostenrechnungen vom 9./23. März 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 5 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die früher ergangenen Entscheidungen über die Kosten des Revisionsverfahrens sind durch den Beschluß des Senats vom 3. März 2004 überholt, durch welchen dem Angeklagten die Kosten seiner unbegründeten Revision sowie seiner unbegründeten Kostenbeschwerde auferlegt worden sind. Eine Kostenteilung hat der Senat nicht vorgenommen, da der Erfolg der Revisionen des Angeklagten insgesamt nur geringfügig war. Für das Revisionsverfahren entsteht, auch bei mehrfacher Aufhebung und Zurückverweisung, ein Gebührentatbestand

insgesamt nur einmal; insoweit kommt es auf die das Verfahren insgesamt abschließende Entscheidung an. Über die Kosten des ersten Rechtszugs hat das Landgericht Gießen im Urteil vom 9. Juli 2003 entschieden.

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