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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.04.2004
Aktenzeichen: 2 StR 480/03
(1)
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 5 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 14. April 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Verurteilten vom 17. März 2004, ergänzt durch Schreiben vom 29. März 2004, gegen die Kostenrechnungen vom 9./23. März 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 5 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die früher ergangenen Entscheidungen über die Kosten des Revisionsverfahrens sind durch den Beschluß des Senats vom 3. März 2004 überholt, durch welchen dem Angeklagten die Kosten seiner unbegründeten Revision sowie seiner unbegründeten Kostenbeschwerde auferlegt worden sind. Eine Kostenteilung hat der Senat nicht vorgenommen, da der Erfolg der Revisionen des Angeklagten insgesamt nur geringfügig war. Für das Revisionsverfahren entsteht, auch bei mehrfacher Aufhebung und Zurückverweisung, ein Gebührentatbestand
insgesamt nur einmal; insoweit kommt es auf die das Verfahren insgesamt abschließende Entscheidung an. Über die Kosten des ersten Rechtszugs hat das Landgericht Gießen im Urteil vom 9. Juli 2003 entschieden.
Ende der Entscheidung
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