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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.08.2005
Aktenzeichen: 2 StR 480/04
Rechtsgebiete: StPO, WaffG, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 244 Abs. 4
StPO § 302 Abs. 1 Satz 2
WaffG a.F. § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
StGB § 306 e Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 480/04

vom 12. August 2005

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 12. August 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagten S. und R. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26. April 2004 gegen diese Angeklagten im Strafausspruch über die Einzelstrafen wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung sowie in den Gesamtstrafenaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten S. und R. sowie die Revision des Angeklagten M. werden als unbegründet verworfen.

4. Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen schwerer Brandstiftung zur Freiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten S. wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung und wegen Herstellens eines gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WaffG a.F. verbotenen Gegenstands zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten und den Angeklagten R. wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung, Bedrohung in vier Fällen und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

1. Die Revision des Angeklagten M. ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, da die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Die zu Lasten des Angeklagten M. eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam zurückgenommen.

2. Die auf die Verurteilungen jeweils wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung und die Gesamtstrafenaussprüche wirksam beschränkten Revisionen der Angeklagten S. und R. sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten.

a) Der Erörterung bedarf hier nur die vom Angeklagten R. erhobene Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 4 StPO durch die Zurückweisung des Antrags, einen Sachverständigen zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass die Schilderung des Angeklagten M. zum Tathergang mit den tatsächlichen Umständen der Brandlegung nicht vereinbar sei. Das Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen, weil das Beweismittel völlig ungeeignet sei, da die von dem Angeklagten M. angezündeten Gegenstände nicht mehr vorhanden seien und der genaue Tatablauf daher nicht mehr rekonstruierbar sei.

Die Zurückweisung des Antrags mit dieser Begründung begegnet rechtlichen Bedenken. Wie die Revision zutreffend darlegt, hätten einem Brandsachverständigen eine Reihe spezifischer Beweismittel zur Verfügung gestanden, namentlich Tatort- und Spurenbericht sowie Lichtbilder, welche Anknüpfungspunkte für eine sachverständige Beurteilung der Intensität der Brandlegung und des Ablaufs der Brandausbreitung hätten bieten können.

Der Senat kann aber hier ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Die unter Beweis gestellte Tatsache, dass der Angeklagte M. intensiver auf die Inbrandsetzung des Wohnhauses hinwirkte und sich länger am Tatort aufhielt, als er es in seiner geständigen Einlassung dargestellt hat, ist von nur indiziellem Gewicht für die Glaubwürdigkeit dieses Angeklagten. Das Landgericht hat die Feststellungen zu den Umständen der Brandlegung zwar auf die Erwägung gestützt, dass das Geständnis des Angeklagten M. plausibel und glaubwürdig sei. Für seine Überzeugung, dass der Haupttäter von den Angeklagten S. und R. zur Tat bestimmt wurde, spielten diese Umstände jedoch keine Rolle. Es ist nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe auszuschließen, dass das Landgericht Zweifel an der Anstiftung gehabt hätte, wenn die beantragte Beweiserhebung zu dem Ergebnis geführt hätte, dass der Angeklagte M. die Möbelstücke an mehr als einer Stelle angezündet oder am Tatort zunächst eine Ausbreitung des Brandes abgewartet hat (vgl. BGH NStZ 1981, 401; 1997, 286; StV 1991, 408; 1997, 567, 568; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 12, 14). Auch auf die Beurteilung des Unrechts- und Schuldgehalts der Anstiftung hätte dieses Ergebnis keine Auswirkung, so dass hier die unter Beweis gestellte Indiztatsache für die Entscheidung offensichtlich ohne Bedeutung gewesen wäre (vgl. Herdegen in KK-StPO 5. Aufl. § 244 Rdn. 61; Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 337 Rdn. 38).

b) Im Übrigen sind die von den Angeklagten S. und R. erhobenen Verfahrensrügen aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen unbegründet, soweit sie zulässig erhoben sind.

c) Auch die von beiden Angeklagten sowie zu ihren Gunsten von der Staatsanwaltschaft erhobenen Sachrügen sind, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Dass auch eine Revision der Staatsanwaltschaft insoweit im Beschlussverfahren gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen werden kann, hat der Senat bereits entschieden (Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005 - 2 StR 505/04); die Einwendungen der Revision des Angeklagten R. geben im Ergebnis keinen Anlass, hiervon abzuweichen.

3. Die Revisionen sind aber mit der Sachrüge erfolgreich, soweit sie sich gegen die Strafzumessung richten.

Das Landgericht hat festgestellt, dass sich die beiden Angeklagten S. und R. aktiv und freiwillig an der Löschung des Brandes und an der Sicherung der Hausbewohner beteiligten; der Brand wurde von der Feuerwehr gelöscht und verursachte einen Schaden in Höhe von ca. 1.000 Euro (UA S. 22).

Wie die Revision des Angeklagten R. zutreffend hervorhebt, hätte das Landgericht unter diesen Umständen die Vorschrift des § 306 e Abs. 3 StGB über Tätige Reue prüfen müssen; nach den Feststellungen lag ihre Anwendung nahe. Das gilt gleichermaßen für den Angeklagten S. . Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht, hätte es das Vorliegen des vertypten Milderungsgrunds gesehen, bei der Entscheidung der Frage, ob ein minder schwerer Fall der Anstiftung zur schweren Brandstiftung vorlag, oder bei der Bemessung der Einzelstrafe zu einem für die Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre.

Insoweit greift auch die zu Gunsten der Angeklagten S. und R. eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft durch, deren Rücknahme mangels Zustimmung der Angeklagten gemäß § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO unwirksam war.

Die Aufhebung erfasst neben den Einzelstrafen für die Anstiftung zur schweren Brandstiftung auch die Gesamtstrafen.



Ende der Entscheidung

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