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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.11.2007
Aktenzeichen: 2 StR 480/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1
StPO § 460
StPO § 462
StGB § 53 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 480/07

vom 21. November 2007

in der Strafsache

gegen

1. 2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. November 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten H. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Entscheidung über die Gesamtstrafe im Verfahren nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist; in diesem Verfahren ist auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.

Die weitergehende Revision des Angeklagten W. wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

zu Ziffer 2:

Die Revision des Angeklagten W. ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und gegen die Einzelstrafaussprüche wendet. Dagegen kann der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte am 1. Februar 2006 rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Feststellungen zum Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils fehlen; es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorverurteilung, die zwischen den beiden hier abgeurteilten Tatserien lag, eine Zäsurwirkung entfaltet hat.

Vorliegend ist nicht auszuschließen, dass sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Angesichts der Einzelstrafen von fünf mal neun Monaten und einmal einem Jahr für die Taten 9 bis 14 ist nicht auszuschließen, dass insoweit eine (zweite) Gesamtfreiheitsstrafe in einer Höhe ausgesprochen worden wäre, welche eine Strafaussetzung zur Bewährung noch erlaubt hätte. Dass die (mindestens zwei Jahre und einen Monat betragende) erste Gesamtstrafe nicht hätte ausgesetzt werden können, würde einer positiven Prognose nicht von vornherein entgegenstehen.

Die fehlerfreie Gesamtstrafenbildung kann gemäß § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO dem Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO überlassen werden, in dem auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden sein wird.

Der Beschlussrichter wird bei der Prüfung der Gesamtstrafenbildung zu beachten haben, dass eine mögliche Zäsurwirkung der Vorverurteilung weder bei Erledigung der Strafvollstreckung nach Erlass des tatrichterlichen Urteils noch dann entfallen würde, wenn von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht würde.

Ende der Entscheidung

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