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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2001
Aktenzeichen: 2 StR 481/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2001 beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung einer Verfahrensrüge wird zurückgewiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge kommt bei im übrigen form- und fristgerecht begründeter Revision nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn dem Verteidiger bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung keine Akteneinsicht gewährt wurde (vgl. Senatsbeschluß vom 8. August 2001 - 2 StR 313/01 - m.w.N.). Ein solcher weder dem Verteidiger noch dem Angeklagten zuzurechnender Hinderungsgrund liegt hier nicht vor. Dem Wahlverteidiger ist mit Verfügung des Vorsitzenden vom 6. August 2001 das Urteil formlos mit dem Hinweis übersandt worden, daß die förmliche Zustellung an den Pflichtverteidiger erfolgt sei. Dieser hat die Revision fristgerecht begründet. Einer zusätzlichen förmlichen Zustellung an den Wahlverteidiger bedurfte es nicht (vgl. BVerfG NJW 2001, 2532); die spätere Zustellung nach Ablauf der Frist am 10. September 2001 setzte keine neue Revisionsbegründungsfrist in Lauf. Durch die Übersendung des Urteils sowie die vom 13. August bis 21. September 2001 erfolgte Akteneinsicht war dem Wahlverteidiger - der überdies zur Rückgabe der Akte vielfach gemahnt wurde - der Beginn der Begründungsfrist in ausreichender Weise zur Kenntnis gelangt.
2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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