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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.2003
Aktenzeichen: 2 StR 481/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 346 Abs. 2 | |
StPO § 346 Abs. 1 | |
StPO § 345 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2003 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 2. Juli 2002 zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO mit Beschluß vom 11. September 2002 als unzulässig verworfen, weil das von dem Angeklagten selbst und von seinem Pflichtverteidiger eingelegte Rechtsmittel innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs.1 StPO, die mit der Zustellung des angefochtenen Urteils an den Verteidiger am 26. Juli 2002 begann und mit dem 26. August 2002 endete, nicht begründet wurde.
Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht erkennbar.
Ende der Entscheidung
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