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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2001
Aktenzeichen: 2 StR 483/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 483/01

vom

20. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2001 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 17. Mai 2001 wird

a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II C 106 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in 105 Fällen, davon in 44 Fällen des Versuchs, schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in 106 Fällen, wobei es in 44 Fällen beim Versuch geblieben ist, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Falle II C 106 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der Pension D. in D. ) wegen vollendeten Betruges verurteilt wurde.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Die ... Einstellung ... ist angezeigt, weil es rechtlich bedenklich erscheint, den ... Einmietbetrug des Mitangeklagten G. und des gesondert Verurteilten M. dem Angeklagten zuzurechnen, ohne daß das Urteil Feststellungen zu dessen Einbindung in bzw. auch nur dessen Wissen um diese Tat trifft."

Dem schließt sich der Senat an.

Im übrigen ist die Revision des Angeklagten im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die teilweise Einstellung führt zu der im Tenor ausgesprochenen Schuldspruchänderung und zum Wegfall der verhängten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die bestehenbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von 61 mal ein Jahr und 44 mal sechs Monaten aus, daß sich der Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruch über die - maßvolle - Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ausgewirkt hat.

Ende der Entscheidung

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