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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.11.2009
Aktenzeichen: 2 StR 483/09
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 213 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 18. November 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Mai 2009 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Landgericht hat zur Strafzumessung ausgeführt: "Die im Rahmen der Gesamtabwägung nach § 213 StGB bedeutsamen Umstände sind nochmals im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne abzuwägen. In Anbetracht der Vielzahl der für den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Strafe unterhalb der Mitte des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von fünf Jahren für tat- und schuldangemessen, aber auch im Hinblick auf die Folgen der Tat für erforderlich." Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Orientierung an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens ist dem Wesen der Strafzumessung grundsätzlich fremd (vgl. BGH StV 2008, 175; BGH Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 3 StR 406/02 - jeweils m.w.N.). Der Tatrichter muss die im Einzelfall zu beurteilende Tat in Ansehung aller strafzumessungsrelevanten Umstände ohne Bindung an weitere Fixpunkte als die Ober- und Untergrenze des Strafrahmens in den gefundenen Strafrahmen einordnen. Den Urteilsgründen ist hier schon nicht hinreichend sicher zu entnehmen, wie die Strafkammer die "Mitte" des Strafrahmens bestimmt hat, so dass sie zu der Einordnung der verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren als unterhalb der "Mitte" gelangt. Anders als in dem dem Senatsbeschluss vom 25. Juni 2009 - 2 StR 113/09 - zugrunde liegenden Fall lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe auch nicht entnehmen, dass sich die Strafkammer bei der Zumessung nicht tatsächlich an der "Mitte" des Strafrahmens orientiert hat. Angesichts der im Urteil dargelegten zahlreichen Milderungsgründe versteht sich die Schuldangemessenheit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren nicht von selbst.
Die Strafzumessungsgründe lassen darüber hinaus besorgen, dass das Landgericht den Tod des Tatopfers als Folge der Tat straferschwerend berücksichtigt und somit gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen hat. Andere, berücksichtigungsfähige Tatfolgen führen die Urteilsgründe nicht auf.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf den Fehlern beruht. Die zugehörigen Feststellungen sind davon nicht betroffen und können bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, bleiben möglich.
2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die in den Urteilsgründen festgestellten fortlaufenden Demütigungen und Provokationen des Angeklagten durch die Geschädigte Anlass geben können, den minder schweren Fall nach § 213 1. Alt. StGB eingehender als bisher zu prüfen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine für sich gesehen nicht als schwer einzustufende Beleidigung dann als schwer bewertet werden kann, wenn sie nach einer Reihe von Kränkungen oder ehrverletzenden Situationen der "Tropfen" war, der "das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (st. Rspr., vgl. BGH StV 1998, 131; NStZ-RR 1996, 259; NStZ 1983, 365; BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 5, 8).
Ende der Entscheidung
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