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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.07.2005
Aktenzeichen: 2 StR 484/04 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 484/04

vom 15. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Juli 2004 wird auch im Hinblick auf den Maßregelausspruch als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung auch insoweit aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Juni 2005 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Damit ist über die Revision im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 18. Fe-bruar 2005 abschließend entschieden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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