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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.10.1998
Aktenzeichen: 2 StR 484/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 484/98

vom

19. Oktober 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Oktober 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Juni 1998 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 29. Juni 1998, das an den Vorsitzenden der Strafkammer gerichtet ist, gegen das vorbezeichnete Urteil Revision eingelegt. Zwar enthält das Schreiben keine Bezeichnung des Rechtsmittels. Darauf kommt es aber nicht an; es genügt, daß aus ihm die Absicht hervorgeht, eine gerichtliche Überprüfung des Urteils herbeizuführen. Diese Absicht hat der Angeklagte unmißverständlich zum Ausdruck gebracht ("Ich beantrage eine Überprüfung von einen Freispruch") und noch in einem weiteren Schreiben vom 1. September 1998 bekräftigt ("Ich beantrage die Überprüfung meiner Akte. Ich warte auf ihren Bescheid").

Die damit eingelegte Revision ist aber unzulässig, da der Angeklagte im Anschluß an die Urteilsverkündung erklärt hat, daß er auf Rechtsmittel verzichte. Diese Erklärung ist vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Sie ist wirksam. Gründe für ihre Unwirksamkeit sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. An diese Verzichtserklärung bleibt der Angeklagte gebunden; sie kann weder angefochten noch zurückgenommen oder widerrufen werden.



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