Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2000
Aktenzeichen: 2 StR 485/00
Rechtsgebiete: StPO, JGG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
JGG § 74 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Dezember 2000 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. Juni 2000 im Strafausspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen für das Revisionsverfahren wird abgesehen.
Gründe:
Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, beträgt die verhängte Jugendstrafe zwei Jahre und neun Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur zwei Jahre und sechs Monate. Worauf der Widerspruch beruht, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2). Auszuschließen ist aber, daß die Strafkammer eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte, da sie diese "sowohl für erzieherisch erforderlich, als auch für tat- und schuldangemessen" erachtet hat. Der Senat hat deshalb diese Strafe selbst festgesetzt (vgl. Beschluß des Senats vom 23. August 2000 - 2 StR 292/00). Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.