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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.01.2007
Aktenzeichen: 2 StR 485/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 206 a Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 467 Abs. 1 | |
StPO § 467 Abs. 3 | |
StPO § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2007 beschlossen:
Tenor:
1. Das Verfahren wird gemäß § 206 a Abs. 1 StPO eingestellt.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
Gründe:
Der frühere Angeklagte ist nach wirksamer Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Juli 2006 verstorben. Das Verfahren war daher gemäß § 206 a Abs. 1 StPO einzustellen (vgl. BGHSt 45, 108).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1 und 3 StPO. Der Senat hat gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Der Schuldspruch war bereits infolge des Beschlusses des Senats vom 7. September 2005 (2 StR 342/05) rechtskräftig; die gegen die Neufestsetzung der Strafe durch Urteil des Landgerichts vom 17. Juli 2006 gerichtete Revision des früheren Angeklagten war unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Ende der Entscheidung
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