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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.04.2008
Aktenzeichen: 2 StR 485/06
(3)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 356 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Verurteilten vom 31. März 2008 gibt dem Senat keinen Anlass zur Änderung des Beschlusses vom 5. März 2008.
Ein Fall, in welchem dem Antragsteller einer Gehörsrüge gemäß § 356 a StPO oder eines Wiedereinsetzungsantrags eine Glaubhaftmachung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht möglich ist (vgl. BVerfGE 26, 315, 320; 38, 35, 39; BVerfG NJW 1995, 2545), liegt nicht schon deshalb vor, weil Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Erklärungen des Antragstellers bestehen oder weil er sich, wie hier, verborgen hält, um sich dem gegen ihn gerichteten Verfahren zu entziehen.
Ende der Entscheidung
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