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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.04.2008
Aktenzeichen: 2 StR 485/06 (3)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 356 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 485/06

vom 16. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Verurteilten vom 31. März 2008 gibt dem Senat keinen Anlass zur Änderung des Beschlusses vom 5. März 2008.

Ein Fall, in welchem dem Antragsteller einer Gehörsrüge gemäß § 356 a StPO oder eines Wiedereinsetzungsantrags eine Glaubhaftmachung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht möglich ist (vgl. BVerfGE 26, 315, 320; 38, 35, 39; BVerfG NJW 1995, 2545), liegt nicht schon deshalb vor, weil Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Erklärungen des Antragstellers bestehen oder weil er sich, wie hier, verborgen hält, um sich dem gegen ihn gerichteten Verfahren zu entziehen.

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