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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 08.01.1999
Aktenzeichen: 2 StR 485/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 485/98

vom

8. Januar 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1999, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Detter, Dr. Bode

und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 1998 wird

a) das Verfahren - soweit es ihn betrifft - im Fall II.1 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil W.) eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß er des Betrugs in acht Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die (verbleibenden) Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die auf eine nicht ausgeführte und damit unzulässige Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat hat das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt, soweit es den unter II.1 der Urteilsgründe festgestellten Betrug (zum Nachteil W.) betrifft. Dieser war im März 1991 beendet, als der Angeklagte und der Mitangeklagte, die Frau W. vorgespiegelt hatten, günstige Diamanteneinkäufe für sie tätigen zu können, von der Geschädigten 150.000 DM erlangten. Zwar waren gegen den Angeklagten vor Ablauf der Verjährungsfrist unter dem 19. Februar 1993 und dem 9. November 1995 Haftbefehle ergangen, die sich aber - ebenso wie die Durchsuchung am 9. November 1995 - auf andere Taten zum Nachteil anderer Geschädigter bezogen. Die fünfjährige Verjährungsfrist war danach abgelaufen, als mit der Beschuldigtenvernehmung vom 12. Dezember 1996 die erste zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung erfolgte.

Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Einstellung des Verfahrens im Fall II.1 der Urteilsgründe führt zwar zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe von einem Jahr drei Monaten. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon aber unberührt. Der Senat schließt angesichts der Summe der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen (sieben Jahre neun Monate) aus, daß die bei einem Gesamtschaden von ca. 1.400.000 DM sehr maßvolle Gesamtstrafe ohne die entfallende Einzelstrafe noch milder ausgefallen wäre, zumal der Schuldgehalt der eingestellten Tat strafschärfend hätte berücksichtigt werden können.



Ende der Entscheidung

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