Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.1999
Aktenzeichen: 2 StR 485/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 316a Abs. 2 | |
StGB § 249 Abs. 2 | |
StGB § 249 Abs. 1 | |
StGB § 46a | |
StGB § 49 Abs. 1 | |
StGB § 46 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. November 1999
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.
Der 2 Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. November 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 26. Mai 1999 im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf das Strafmaß beschränkte Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
Der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer bejaht (§ 316a Abs. 2 StGB), einen minder schweren Fall des tateinheitlich begangenen Raubes (§ 249 Abs. 2 StGB) dagegen verneint. Dies ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - rechtlich noch nicht zu beanstanden. Doch liegt ein Rechtsfehler darin, daß sich das Landgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob hier im Blick auf die vom Angeklagten geleistete Schadenswiedergutmachung eine Milderung des Regelstrafrahmens (§ 249 Abs. 1 StGB) angebracht war (§§ 46a, 49 Abs. 1 StGB). Die Möglichkeit einer solchen Milderung bestand: Der Angeklagte hatte sich - wie im Urteil festgestellt ist - schriftlich und nochmals in der Hauptverhandlung bei dem Tatopfer entschuldigt, ihm den Vermögensschaden (600 DM) vollständig ersetzt und ihm ein Schmerzensgeld von 1.000 DM gezahlt. Dies ist ihm zwar bei der konkreten Strafzumessung zugute gehalten worden, wäre aber bereits unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Strafrahmenmilderung zu erörtern gewesen. Daran fehlt es.
Im übrigen begründen einige Wendungen, die das Landgericht bei der konkreten Strafbemessung gebraucht hat (UA S. 13), die Besorgnis rechtsfehlerhafter Wertung. Das gilt vor allem für die im Rahmen der Strafschärfungsgründe angestellte Erwägung, der Angeklagte habe - nach längerwährender Tatbereitschaft - "schließlich vor Ort auch keinerlei erkennbare Bedenken gegen einen gemeinsamen gewaltsamen Überfall auf eine erkennbar wehrlose Person geäußert, obwohl ein Absehen von der Tatausführung ohne weiteres möglich gewesen wäre, ...". Mit einer solchen Erwägung wird ihm - entgegen § 46 Abs. 3 StGB - letztlich nur angelastet, daß er die Straftat begangen hat.
Auf den bezeichneten Rechtsfehlern kann der Strafausspruch auch beruhen; insbesondere läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer, wäre ihr die Möglichkeit einer Strafrahmenmilderung nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB bewußt gewesen, hiervon Gebrauch gemacht hätte. Der Strafausspruch muß deshalb aufgehoben werden. Die Feststellungen können indessen bestehen bleiben; Ergänzungen schließt das nicht aus.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.