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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.1999
Aktenzeichen: 2 StR 485/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StGB § 316a Abs. 2
StGB § 249 Abs. 2
StGB § 249 Abs. 1
StGB § 46a
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 46 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 485/99

vom

3. November 1999

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.

Der 2 Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. November 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 26. Mai 1999 im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf das Strafmaß beschränkte Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet.

Der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer bejaht (§ 316a Abs. 2 StGB), einen minder schweren Fall des tateinheitlich begangenen Raubes (§ 249 Abs. 2 StGB) dagegen verneint. Dies ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - rechtlich noch nicht zu beanstanden. Doch liegt ein Rechtsfehler darin, daß sich das Landgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob hier im Blick auf die vom Angeklagten geleistete Schadenswiedergutmachung eine Milderung des Regelstrafrahmens (§ 249 Abs. 1 StGB) angebracht war (§§ 46a, 49 Abs. 1 StGB). Die Möglichkeit einer solchen Milderung bestand: Der Angeklagte hatte sich - wie im Urteil festgestellt ist - schriftlich und nochmals in der Hauptverhandlung bei dem Tatopfer entschuldigt, ihm den Vermögensschaden (600 DM) vollständig ersetzt und ihm ein Schmerzensgeld von 1.000 DM gezahlt. Dies ist ihm zwar bei der konkreten Strafzumessung zugute gehalten worden, wäre aber bereits unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Strafrahmenmilderung zu erörtern gewesen. Daran fehlt es.

Im übrigen begründen einige Wendungen, die das Landgericht bei der konkreten Strafbemessung gebraucht hat (UA S. 13), die Besorgnis rechtsfehlerhafter Wertung. Das gilt vor allem für die im Rahmen der Strafschärfungsgründe angestellte Erwägung, der Angeklagte habe - nach längerwährender Tatbereitschaft - "schließlich vor Ort auch keinerlei erkennbare Bedenken gegen einen gemeinsamen gewaltsamen Überfall auf eine erkennbar wehrlose Person geäußert, obwohl ein Absehen von der Tatausführung ohne weiteres möglich gewesen wäre, ...". Mit einer solchen Erwägung wird ihm - entgegen § 46 Abs. 3 StGB - letztlich nur angelastet, daß er die Straftat begangen hat.

Auf den bezeichneten Rechtsfehlern kann der Strafausspruch auch beruhen; insbesondere läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer, wäre ihr die Möglichkeit einer Strafrahmenmilderung nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB bewußt gewesen, hiervon Gebrauch gemacht hätte. Der Strafausspruch muß deshalb aufgehoben werden. Die Feststellungen können indessen bestehen bleiben; Ergänzungen schließt das nicht aus.

Ende der Entscheidung

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