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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.02.2002
Aktenzeichen: 2 StR 486/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 400 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 486/01

vom

20. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Nebenklägerin R. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2001 wird als unzulässig verworfen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Sie hat zwar beantragt, "das Urteil des Landgerichts mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen", das Rechtsmittel hat sie aber lediglich mit der nicht ausgeführten Sachrüge begründet. Damit hat sie nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich, klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anficht, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt. Die Erhebung der unausgeführten Sachrüge genügt hier daher nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels feststellen zu können (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 3, 5 und 10; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.w.N.).



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