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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.02.2004
Aktenzeichen: 2 StR 486/02 (1)
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 99
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 486/02

vom 6. Februar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2004 beschlossen:

Tenor:

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt K. aus F. , wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO in Höhe von 500,-- Euro (in Worten fünfhundert) bewilligt.

Gründe:

Mit Verfügung der Vorsitzenden des Senats vom 25. März 2003 wurde Rechtsanwalt K. als Verteidiger für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof bestellt und nahm an der Hauptverhandlung teil. Das Verfahren war besonders umfangreich und schwierig: Nachdem der Angeklagte, der bereits durch Urteil des Landgerichts Darmstadt in dieser Sache verurteilt worden war, die Wiederaufnahme des Verfahrens erreicht hatte, wurde er durch das Landgericht Kassel erneut verurteilt. Der Generalbundesanwalt hatte auf die Revision des Angeklagten die Aufhebung des Urteils beantragt, weil aus seiner Sicht insbesondere die Beweiswürdigung des Gerichts erhebliche Mängel aufwies. Unter diesen Umständen war eine umfangreiche Vorbereitung für die Revisionshauptverhandlung erforderlich.

Ende der Entscheidung

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