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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2007
Aktenzeichen: 2 StR 486/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 66
StGB § 66 Abs. 1
StGB § 66 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3
StGB § 66 Abs. 3
StGB § 66 Abs. 4 Satz 3
StGB § 66 Abs. 4 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 486/06

vom 10. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 2006 im Ausspruch über die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwahrung kann keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 20. Oktober 2006 insoweit ausgeführt:

"Das angefochtene Urteil enthält keine ausreichenden Feststellungen, die eine Überprüfung der formellen Voraussetzungen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ermöglichen. § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Die Straftaten aus den Jahren 1989 und 1992 können in diese Überprüfung nicht einbezogen werden, weil für diese die Strafhöhe nicht mitgeteilt wird. Hinsichtlich der Verurteilung aus dem Jahr 1993 (Ziff. 9 des Registers) wird zwar die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von 19 Monaten mitgeteilt, nicht jedoch die der jeweiligen Einzelstrafen, so dass nicht überprüft werden kann, ob in der Gesamtstrafe wenigstens eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr enthalten ist (BGHSt 24, 345; 30, 231; 34, 322). Bezüglich der Verurteilungen aus den Jahren 1977, 1981 und 1986 sowie der weiteren Taten vor 1995 fehlt es in Hinsicht auf eine mögliche 'Rückfallverjährung' nach § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB an der notwendigen Angabe der Tatzeiten (Tröndle/Fischer StGB 53. Auflage § 66 Rdn. 14 m.w.N.) sowie der genauen Mitteilung der jeweiligen Verbüßungszeiten (BGH NStZ 1987, 85). Da der von der Verwahrung im Sinne des § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB freie Zeitraum von höchstens fünf Jahren zwischen den einzelnen nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB relevanten, mithin den zur Begründung der formellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung herangezogenen Vortaten liegen muss (BGHR StGB § 66 Abs. 3 Satz 3 Fristberechnung 1; Tröndle/Fischer aaO), ist dem Revisionsgericht anhand der Urteilsfeststellungen eine entsprechende Nachprüfung nicht möglich. Vielmehr ist es danach nicht ausgeschlossen, dass zwischen der Tat aus der Verurteilung des Jahres 1986 und der dem Urteil des Landgerichts Leipzig vom 23. September 1996 zugrunde liegenden Tat vom 18. Dezember 1995 unter Abzug der Zeiten der Inhaftierung mehr als fünf Jahre lagen.

Zwar wären vorliegend die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 StGB gegeben. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Ermessensvorschrift. Das Landgericht hat sich ausweislich der Urteilsgründe aufgrund der zwingenden Vorschrift des § 66 Abs. 1 StGB zur Anordnung der Sicherungsverwahrung für verpflichtet gehalten, so dass das Revisionsgericht die unterlassene Ermessensentscheidung nicht ersetzen kann (BGH NStZ 2004, 12; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 28a m.w.N.)."

Dem schließt sich der Senat an. Der neue Tatrichter wird bei seiner erneuten Prüfung des § 66 StGB Gelegenheit haben, auch die materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB näher darzulegen. Da die als Symptomtaten in Betracht kommenden Vortaten aus der Verurteilung des Landgerichts Leipzig bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat schon fast zehn Jahre zurücklagen, bedarf die Feststellung eines Hangs eingehenderer Begründung. Soweit dabei auf noch weiter zurückliegende Taten zurückgegriffen werden soll, sind auch die Sachverhalte näher darzulegen.

Ende der Entscheidung

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