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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.03.2004
Aktenzeichen: 2 StR 488/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 274
StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 488/03

vom 3. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 2004 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 2003 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Revision des Angeklagten, die dieser durch Rechtsanwalt B. fristgerecht einlegen ließ (vgl. Bl. 244 f. d. A.), ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat der Angeklagte nach der Urteilsverkündung und nachdem ihm eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war, nach Rücksprache mit seinem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt S. erklärt, er verzichte auf die Einlegung eines Rechtsmittels. Diese Rechtsmittelverzichtserklärung wurde im Beisein des Angeklagten laut in das Protokoll diktiert und von ihm genehmigt. Die genehmigte Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen oder den Widerruf des Rechtsmittelverzichts hätten rechtfertigen können, liegen nicht vor.

Es kann dahinstehen, ob Umstände, wie sie in dem Schreiben von Rechtsanwalt B. vom 29. September 2003 vorgetragen sind, womöglich geeignet sein könnten, einen Rechtsmittelverzicht als unwirksam anzusehen, weil er nach einer Hauptverhandlung erklärt worden ist, an der ein von dem Angeklagten mandatierter Wahlverteidiger - weil vom Gericht nicht geladen - nicht teilgenommen hat (vgl. BGHSt 36, 259, 262). Denn nach der anwaltlichen Versicherung des Pflichtverteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt S. , vom 22. Dezember 2003 (Bl. 322 d. A.) ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt B. bereits vor der Hauptverhandlung nicht mehr von dem Angeklagten mandatiert war und deshalb der Umstand, dass der (frühere) Wahlverteidiger, Rechtsanwalt B. , vom Vorsitzenden in Kenntnis des nicht mehr bestehenden Mandats (siehe Aktenvermerk vom 26. August 2003, Bl. 146 d. A.) nicht geladen wurde, Rechte des Angeklagten nicht verletzen konnte. Bei dieser Ausgangslage fehlen im Übrigen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die zu Beginn der Hauptverhandlung auf Befragen persönlich abgegebene Erklärung des Angeklagten, Rechtsanwalt B. sei nicht mehr sein Verteidiger (Bl. 202 d. A.), von Willensmängeln beeinflusst sein könnte, die die Wirksamkeit des am Ende der Hauptverhandlung erklärten Rechtsmittelverzichts in Frage zu stellen geeignet wären."

Dem schließt sich der Senat an und weist im Hinblick auf den Schriftsatz von Rechtsanwalt B. vom 16. Februar 2004 ergänzend auf folgendes hin:

Abgesehen davon, daß kein derartiger Verfahrensfehler aufgezeigt wird, der zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen würde, ist ein solcher Verfahrensverstoß auch nicht gegeben. Das Landgericht durfte nach Sachlage der Erklärung des damaligen Wahlverteidigers, Rechtsanwalt S. , folgen, mit welcher dieser namens des Angeklagten dem Gericht die Beendigung des Mandats des anderen Wahlverteidigers (Rechtsanwalts B. ) anzeigte. Der Angeklagte selbst hat zu Beginn der Hauptverhandlung nicht nur bestätigt, daß Rechtsanwalt B. nicht mehr sein Verteidiger sei, sondern hat auch (ausweislich des Protokolls: Bl. 203 d. A.) "auf die Einhaltung sämtlicher Fristen (Einlassungsfrist, Ladungsfrist) verzichtet." In Anbetracht aller Umstände ist deshalb davon auszugehen, daß dem Angeklagten bewußt war, daß sein - vormaliger - weiterer Verteidiger, Rechtsanwalt B. , nicht zur Hauptverhandlung geladen wurde.

Ende der Entscheidung

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