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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.01.2005
Aktenzeichen: 2 StR 489/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1 | |
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu bemerken ist lediglich:
Soweit das Landgericht in den Urteilsgründen irrtümlich die Tatbestandsvariante des § 177 Abs. 1 Nr. 3 für erfüllt erachtet (UA S. 23) und nicht wie in der Liste der angewandten Strafvorschriften zutreffend § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB (UA S. 1 a), handelt es sich im Hinblick auf das festgestellte Tatgeschehen um ein offensichtliches Schreibversehen. Zudem wäre - entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts - eine Schuldspruchänderung wegen Annahme einer anderen Variante desselben Tatbestands nicht erforderlich.
Ende der Entscheidung
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