Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.12.1999
Aktenzeichen: 2 StR 489/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Dezember 1999
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 5. Juli 1999 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 24. November 1999 zutreffend ausgeführt:
"Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil wirksam auf Rechtsmittel verzichtet wurde (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ausweislich der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden vom 4. November 1999 hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittelbelehrung verzichtet. Der Verteidiger erklärte laut anwaltlicher Stellungnahme vom 26. Oktober 1999 nach weiterer Besprechung mit dem Angeklagten und mit dessen Einverständnis auf der Geschäftsstelle den Rechtsmittelverzicht zu Protokoll, der vorgelesen und genehmigt wurde.
Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts vom Angeklagten persönlich eingelegte Revision, die am 27. August 1999 beim Landgericht einging, ist außerdem verspätet.
Aus vorgenannten Gründen ist die Revision unzulässsig und muß verworfen werden.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.