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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.12.1999
Aktenzeichen: 2 StR 489/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 302 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 489/99

vom

22. Dezember 1999

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 5. Juli 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 24. November 1999 zutreffend ausgeführt:

"Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil wirksam auf Rechtsmittel verzichtet wurde (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ausweislich der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden vom 4. November 1999 hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittelbelehrung verzichtet. Der Verteidiger erklärte laut anwaltlicher Stellungnahme vom 26. Oktober 1999 nach weiterer Besprechung mit dem Angeklagten und mit dessen Einverständnis auf der Geschäftsstelle den Rechtsmittelverzicht zu Protokoll, der vorgelesen und genehmigt wurde.

Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts vom Angeklagten persönlich eingelegte Revision, die am 27. August 1999 beim Landgericht einging, ist außerdem verspätet.

Aus vorgenannten Gründen ist die Revision unzulässsig und muß verworfen werden.

Ende der Entscheidung

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