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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.11.2007
Aktenzeichen: 2 StR 490/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 46 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. November 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. November 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. April 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ob die strafschärfende Berücksichtigung des Umstands, dass die Angeklagten sich durch den vorausgegangenen Fehlschlag nicht von der Tatbegehung abhalten ließen, im konkreten Fall gegen § 46 Abs. 3 StGB verstieß, kann offen bleiben, weil die Strafzumessungsentscheidung des Landgerichts auf dieser Hilfserwägung jedenfalls nicht beruht.
Ende der Entscheidung
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