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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.03.2000
Aktenzeichen: 2 StR 490/99
Rechtsgebiete: StPO, GVG, GKG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 464 Abs. 3
StPO § 311 Abs. 2
StPO § 465 Abs. 1
StPO § 465 Abs. 2
GVG § 76 Abs. 2
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 490/99

vom

22. März 2000

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. März 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. Mai 1999 und die sofortigen Beschwerden der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Es wird jedoch angeordnet, daß die in der Hauptverhandlung beim Landgericht Koblenz vom 11. und vom 17. Februar 1999 entstandenen Kosten und gerichtlichen Auslagen nicht erhoben werden.

Gründe:

1. Die Revisionen waren als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bezüglich der Angeklagten S. A. beträgt entsprechend dem verkündeten Urteilstenor ein Jahr.

2. Mit ihren sofortigen Beschwerden gegen die Kostenentscheidung des Urteils machen die Angeklagten geltend, daß ihnen zu Unrecht die Kosten des Verfahrens insgesamt auferlegt worden seien; denn die Hauptverhandlung habe am 11. und 17. Februar 1999 in unvorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts stattgefunden und deshalb neu begonnen werden müssen.

Die sofortigen Beschwerden sind zulässig (§§ 464 Abs. 3, 311 Abs. 2 StPO), jedoch nicht begründet.

Die Kostenentscheidung des Landgerichts entspricht dem Gesetz; danach hat der verurteilte Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 465 Abs. 1 StPO). Die Voraussetzungen des § 465 Abs. 2 StPO, wonach aus Billigkeitserwägungen besondere Auslagen der Staatskasse und besondere notwendige Auslagen des Angeklagten ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegt werden können, wenn Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen sind, liegen hier ersichtlich nicht vor.

In dem Beschluß vom 26. Oktober 1998, mit dem die Jugendkammer des Landgerichts Koblenz das Hauptverfahren vor der 4. großen Strafkammer dieses Landgerichts eröffnete, wurde gemäß § 76 Abs. 2 GVG die Mitwirkung eines dritten Richters bestimmt. Die 4. große Strafkammer verhandelte am 11. und 17. Februar 1999 gleichwohl mit zwei Berufsrichtern, stellte allerdings zu Beginn des zweiten Verhandlungstages die falsche berufsrichterliche Besetzung fest und begann am 18. Februar 1999 die Hauptverhandlung neu mit drei Berufsrichtern.

Die beiden ersten Verhandlungstage in unvorschriftsmäßiger Besetzung hätten vermieden werden können. Bei richtiger Behandlung der Sache wären diese Kosten nicht entstanden. Daher ist es hier sachgerecht, von der Erhebung der insoweit entstandenen Kosten und gerichtlichen Auslagen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen.

Diese Entscheidung kann der Senat - auch für die Vorinstanz (vgl. BGHZ 27, 163, 164, 171) - von Amts wegen treffen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GKG; vgl. u.a. BGH NStZ 1989, 191; BGH, Beschluß vom 21. April 1998 - 4 StR 115/98). Die den Angeklagten selbst entstandenen notwendigen Auslagen fallen allerdings nicht unter diese Anordnung (vgl. BGH aaO).

Ende der Entscheidung

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