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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.12.2001
Aktenzeichen: 2 StR 491/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 45
StPO § 44
StPO § 346 Abs. 2
StPO § 145 a Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 491/01

vom

5. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. Dezember 2001 gemäß § 44 StPO beschlossen:

Tenor:

Der Angeklagten wird auf ihren Antrag hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 24. Juli 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe:

Der zulässige, aber unbegründete Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO war im Wege der Auslegung als Wiedereinsetzungsantrag zu behandeln. Dieser ist zulässig und begründet.

Es ist hinreichend glaubhaft gemacht, daß die Angeklagte die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht verschuldet hat. Aus dem Antrag des Verteidigers nach § 346 Abs. 2 StPO ergibt sich, daß er sich in einem Irrtum über die rechtliche Bedeutung der nach § 145 a Abs. 3 Satz 2 StPO an die Angeklagte bewirkten Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe befand; dieser Irrtum ist der Angeklagten nicht zuzurechnen.

Die versäumte Handlung ist in der Frist des § 45 StPO nachgeholt worden.

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