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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.12.2001
Aktenzeichen: 2 StR 491/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 45 | |
StPO § 44 | |
StPO § 346 Abs. 2 | |
StPO § 145 a Abs. 3 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. Dezember 2001 gemäß § 44 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Angeklagten wird auf ihren Antrag hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 24. Juli 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe:
Der zulässige, aber unbegründete Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO war im Wege der Auslegung als Wiedereinsetzungsantrag zu behandeln. Dieser ist zulässig und begründet.
Es ist hinreichend glaubhaft gemacht, daß die Angeklagte die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht verschuldet hat. Aus dem Antrag des Verteidigers nach § 346 Abs. 2 StPO ergibt sich, daß er sich in einem Irrtum über die rechtliche Bedeutung der nach § 145 a Abs. 3 Satz 2 StPO an die Angeklagte bewirkten Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe befand; dieser Irrtum ist der Angeklagten nicht zuzurechnen.
Die versäumte Handlung ist in der Frist des § 45 StPO nachgeholt worden.
Ende der Entscheidung
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