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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.11.1998
Aktenzeichen: 2 StR 491/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 400 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 491/98

vom

18. November 1998

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. November 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 1998 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Nebenkläger mit ihrer Revision; sie rügen allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Einen bestimmten Revisionsantrag haben sie nicht gestellt.

Die Revision ist unzulässig.

Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger grundsätzlich der Mitteilung, daß das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer zum Anschluß als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten wird. Dies ist hier nicht erfolgt. Auf die Darlegung des Zieles der Revision konnte hier auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Denn es bestand die Möglichkeit, daß mit dem Rechtsmittel lediglich ein anderes Strafmaß erstrebt wurde.

Die Revision mußte daher - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - als unzulässig verworfen werden (§ 349 Abs. 1 StPO).

Den Nebenklägern waren die dem Angeklagten durch ihre unzulässige Revision erwachsenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen; denn das Rechtsmittel des Angeklagten war ebenfalls erfolglos (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenentscheidung 1).



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