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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2001
Aktenzeichen: 2 StR 493/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 13 Abs. 2
StPO § 355
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 493/01

vom

20. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen

zu 1.: schweren Menschenhandels u.a. zu 2.: Beihilfe zum schweren Menschenhandel

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten J. R. gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 26. April 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Auf die Revision der Angeklagten D. R. wird das genannte Urteil aufgehoben

a) im Fall II. A. der Urteilsgründe mit den Feststellungen

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung

a) im Fall II. A. der Urteilsgründe an das Amtsgericht - Schöffengericht - Wittlich verwiesen,

b) im übrigen an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte D. R. wegen schweren Menschenhandels in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Zuhälterei (II. B. 1. und 2. der Urteilsgründe) sowie wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung der Prostitution (II. A. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit Verfahrensrügen und der Sachrüge.

Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1. Der Schuldspruch im Fall II. A. - Tat im Jahre 1996 zum Nachteil Ri. - kann nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht Bad Kreuznach war für die Entscheidung nicht zuständig. Die Verbindung von Strafsachen, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betrifft, kann nicht durch eine Vereinbarung der beteiligten Gerichte nach § 13 Abs. 2 StPO geschehen. Eine die sachliche Zuständigkeit verändernde Verbindung kann nur durch Entscheidung des oberen Gerichts - hier des Oberlandesgerichts Koblenz - herbeigeführt werden (§ 4 Abs. 2 StPO). Daran fehlt es, so daß die Verbindung der beiden Verfahren unwirksam ist (vgl. BGHR StPO § 4 Verbindung 9, 12). Das Verfahren ist danach noch bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Wittlich anhängig, das auch noch über die Eröffnung des Verfahrens zu entscheiden hat. Zwar hat das Landgericht Bad Kreuznach die bei dem Amtsgericht Wittlich erhobene Anklage vom 1. März 1999, die ihm das Amtsgericht gegen den Antrag der Staatsanwaltschaft zur Übernahme vorgelegt hat, durch Beschluß vom 8. Februar zugelassen und die Sache mit dem bei ihm anhängigen bereits eröffneten Verfahren verbunden. Der in der übernommenen Sache erlassene Eröffnungsbeschluß entbehrt jedoch - da die Anklage an das Amtsgericht Wittlich gerichtet war - der notwendigen Grundlage und ist gegenstandslos.

Da die Sache insoweit nicht bei dem Landgericht Bad Kreuznach rechtshängig geworden ist, war das Verfahren, soweit es den Fall II. A. betrifft, entsprechend § 355 StPO an das Amtsgericht Wittlich zu verweisen (siehe auch BGH NStZ 1996, 47).

2. Die Überprüfung des Schuldspruchs und der Einzelstrafen in den Fällen B. II 1. und 2. hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann aber wegen des Wegfalls der Verurteilung im Fall II. A. keinen Bestand haben. Die Feststellungen hierzu bleiben aufrechterhalten.

Ende der Entscheidung

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