Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.11.1998
Aktenzeichen: 2 StR 495/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 und Abs. 4 | |
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 | |
StGB § 2 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. November 1998
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 11. Juni 1998 im Strafausspruch aufgehoben; im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechtes rügt, ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs, der rechtlicher Prüfung nicht standhält. Das Landgericht hat § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der alten, eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe androhenden Fassung angewandt, da diese Bestimmung im Vergleich zur Neufassung des § 250 StGB durch das 6. StrRG das mildere Gesetz sei (§ 2 Abs. 3 StGB). Das trifft indessen nicht zu. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB neuer Fassung, der ebenfalls eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorsieht, kommt als Vergleichstatbestand nicht in Betracht, da die bei der Tat als Drohmittel verwendete, nicht ausschließbar ungeladene Gaspistole keine Waffe im Sinne dieser Bestimmung ist (BGH StV 1998, 487). Milderes Gesetz ist danach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB neuer Fassung mit einer Mindeststrafdrohung von nur drei Jahren Freiheitsstrafe. Da die Strafkammer eine Freiheitsstrafe im untersten Bereich des maßgeblichen Strafrahmens für tat- und schuldangemessen gehalten hat, kann nicht sicher ausgeschlossen werden, daß sie bei richtiger Bestimmung der Strafrahmenuntergrenze (drei statt der angenommenen fünf Jahre Freiheitsstrafe) auf ein geringeres Strafmaß erkannt hätte.
Die Sache muß daher zum Strafausspruch neu verhandelt und entschieden werden. Die Feststellungen bleiben insgesamt aufrechterhalten - Ergänzungen schließt das nicht aus.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.