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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.11.1998
Aktenzeichen: 2 StR 496/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
StPO § 354 Abs. 2
StGB § 46 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 496/98

vom

25. November 1998

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 25. November 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 22. Mai 1998, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Auf die Revision des Angeklagten Kr. wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Kr. wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine als Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer des Landgerichts Gießen zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zur Zahlung von 30.000 DM Schmerzensgeld an die Nebenklägerin verurteilt. Der Angeklagte Kr. ist wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000 DM an die Nebenklägerin verurteilt worden. Von weiteren Vorwürfen hat das Landgericht die Angeklagten freigesprochen. Mit ihren jeweils auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützen Revisionen wenden sich die Angeklagten gegen ihre Verurteilungen. Das Rechtsmittel des Angeklagten K. hat mit der Sachrüge vollen Erfolg. Die Revision des Angeklagten Kr. führt auf die Sachbeschwerde hin zur Aufhebung des Strafausspruchs sowie der Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin.

1. Die Revision des Angeklagten K.

a) Das von der Revision geltend gemachte Verfahrenshindernis besteht nicht. Die Anklage vom 14. August 1997 und der Eröffnungsbeschluß der Strafkammer vom 12. März 1998, durch den die Anklage hinsichtlich vier angeklagter Taten teilweise zur Hauptverhandlung zugelassen und insoweit eine Präzisierung der Tatzeiten sowie der näheren Tatumstände vorgenommen wurde, bilden eine wirksame Verfahrensgrundlage.

b) Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Der Angeklagte K. hat die ihm angelasteten Tatvorwürfe bestritten. Die Strafkammer stützt sich bei ihrer Überzeugungsbildung entscheidend auf die als glaubhaft bewerteten Angaben der geschädigten Nebenklägerin. In einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1 und 14; BGH, Beschl. v. 25. März 1998 - 2 StR 49/98).

Diesen erhöhten Anforderungen wird das angefochtene Urteil hinsichtlich des Angeklagten K. nicht gerecht.

In den Urteilsgründen werden die jeweiligen Aussagen, welche die Geschädigte bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 29. Januar 1996, im Rahmen der Glaubwürdigkeitsbegutachtung gegenüber dem Sachverständigen im Dezember 1997 und schließlich in der Hauptverhandlung gemacht hat, wiedergegeben, ohne daß sich die Strafkammer mit gravierenden, sich auch auf das Kerngeschehen der Vorfälle erstreckenden Abweichungen in den Angaben näher auseinandersetzt. So gab die Geschädigte in ihrer polizeilichen Vernehmung am 29. Januar 1996, bei der sie zwei Vorfälle näher schilderte, hinsichtlich der ersten Tat an, nicht zu wissen, was der Angeklagte mit ihr gemacht habe, sie müsse einen "Filmriß" gehabt haben. Da sie starke Schmerzen im Unterleib verspürt habe, sei sie sich jedoch sicher, daß der Angeklagte sie vergewaltigt oder sonst irgendwie sexuell mißbraucht habe (UA S. 20). Demgegenüber schilderte sie dem Sachverständigen bei der Exploration im Rahmen der Glaubwürdigkeitsbegutachtung detailliert auch den Ablauf der ersten Tat, wobei sie die starken Unterleibsschmerzen nicht mehr erwähnte (UA S. 22). Während die Geschädigte hinsichtlich der zweiten Tat in ihrer polizeilichen Vernehmung bekundete, sie habe zum damaligen Zeitpunkt ihre Menstruationsblutung gehabt, daher sei die Hose des Angeklagten blutig gewesen (UA S. 20), fehlt dieses markante Detail in der insgesamt vier Taten umfassenden Schilderung gegenüber dem Sachverständigen. In der Hauptverhandlung hat die Geschädigte schließlich sowohl ihre Angaben bei der Polizei, als auch die Bekundungen gegenüber dem Sachverständigen als richtig bezeichnet, abweichend von ihren insoweit übereinstimmenden früheren Angaben nunmehr jedoch bekundet, ihre damals zwei Jahre alte Tochter sei bei der ersten Tat nicht dabei gewesen (UA S. 25). Diese auch das Kerngeschehen berührenden Abweichungen in den jeweiligen Angaben hätten bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin einer eingehenden Erörterung durch den Tatrichter bedurft. Dazu bestand um so mehr Anlaß, als die Strafkammer zum einen die Bekundungen zur Häufigkeit der Vergewaltigungstaten selbst als unzuverlässig einstuft und demzufolge lediglich zwei Taten als sicher nachgewiesen erachtet und zum anderen davon ausgeht, daß die Geschädigte durch ihren Haß auf den Angeklagten ein starkes Motiv für eine mögliche Falschbezichtigung besitzt.

Das Landgericht hat sich darüber hinaus mit der Entstehungsgeschichte der den Angeklagten K. belastenden Angaben der Geschädigten nicht im gebotenen Maße auseinandergesetzt. Von den im Frühjahr 1991 begangenen Taten berichtete sie erstmals in ihren polizeilichen Vernehmungen im Januar 1996. In der Zwischenzeit hatte sie ab September 1993 an ca. 200 Therapiesitzungen teilgenommen, welche die Psychologin G. nach der Methode des sogenannten "begleiteten Wiedererlebens" durchgeführt hatte. In diesen Therapiesitzungen hatte die Geschädigte nach den Bekundungen der Psychologin eine Fülle von Mißbrauchshandlungen "wiedererlebt", darunter eine Tat des Angeklagten K. in dem von der Anklage umfaßten Zeitraum (UA S. 18). Da die Strafkammer die von der Psychologin angewandte Methode des "begleiteten Wiedererlebens" im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu dem Teilfreispruch des Angeklagten Kr. als zur Ermittlung einer beweiskräftigen Tatsachengrundlage ungeeignet ansieht, wäre es geboten gewesen, sich auch hinsichtlich des Angeklagten K. mit einer möglichen Beeinflussung der Angaben der Geschädigten durch die zwischenzeitlich intensiv betriebene Therapie eingehend auseinanderzusetzen. Dies hat die Strafkammer unterlassen. Schließlich hätte der Umstand, daß die Geschädigte im September 1992 gegenüber der Psychologin G. und einer Rechtsanwältin zwar die am 31. August 1992 erfolgte Vergewaltigung durch den Angeklagten Kr., nicht jedoch vom Angeklagten K. im Frühjahr 1991 begangene Taten offenbarte, einer näheren Erörterung durch den Tatrichter bedurft.

2. Die Revision des Angeklagten Kr.

a) Das Rechtsmittel des Angeklagten Kr. ist, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben.

b) Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils nicht erkennen lassen, daß die zwischen Tatbegehung und erstinstanzlichem Urteil verstrichene Zeitspanne von nahezu 5 3/4 Jahren strafmildernd berücksichtigt wurde. Die Urteilsgründe enthalten keine Anhaltspunkte für eine vom Angeklagten Kr. verursachte Verfahrensverzögerung. Ihnen ist auch nicht zu entnehmen, daß der in Freiheit befindliche Angeklagte in der Zwischenzeit erneut straffällig geworden ist. Bei dieser Sachlage stellt eine solch lange Zeitspanne zwischen Beendigung der Tat und ihrer Aburteilung einen wesentlichen Strafmilderungsgrund dar, über den der Tatrichter in den Urteilsgründen nicht hinweggehen darf (st. Rspr.; BGH NStZ 1983, 167; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zeitablauf 1 und Verfahrensverzögerung 2, 3, 6). Schon aus diesem Grund hat der Strafausspruch keinen Bestand. Im übrigen hat die Strafkammer - über die Erwähnung einer früheren Tätigkeit des Angeklagten als Dachdecker hinaus - keinerlei Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten sowie zu seinem Werdegang getroffen. Solche Feststellungen aber sind in sachlich-rechtlicher Hinsicht Voraussetzung für eine Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten (§ 46 Abs. 2 StGB), ohne die eine an den anerkannten Strafzwecken ausgerichtete Strafzumessung jedenfalls bei Straftaten von einigem Gewicht in der Regel nicht möglich ist (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 10, 12, 17; BGH, Beschl. v. 29. September 1998 - 5 StR 464/98 und 5 StR 480/98).

c) Das Fehlen jeglicher Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten Kr. führt darüber hinaus zur Aufhebung der Entscheidung über den von der Geschädigten im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch. Denn zu den für die Bemessung eines Schmerzensgeldes maßgeblichen Umständen gehört neben der Schwere der Tat und den Tatfolgen für den Verletzten die wirtschaftliche Situation nicht nur des Verletzten, sondern auch des Schädigers. Durch die Berücksichtigung der finanziellen Lage des Schädigers soll insbesondere verhindert werden, daß die Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zu einer unbilligen Härte für diesen wird (BGHR StPO § 403 Anspruch 3, 4; BGH, Beschl. v. 14. Oktober 1998 - 2 StR 436/98 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

3. Der Senat hat von der durch § 354 Abs. 2 StPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine Jugendschutzkammer des Landgerichts Gießen zurückverwiesen.



Ende der Entscheidung

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