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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.04.2006
Aktenzeichen: 2 StR 497/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 261
StPO § 275 Abs. 1 Satz 2
StPO § 275 Abs. 2
StPO § 275 Abs. 2 Satz 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1 a Satz 2
StPO § 473 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 497/05

vom 24. April 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Verabredung zum Mord u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2006 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 1. September 2004 im Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass die verhängten Einzelstrafen um jeweils einen Monat und die Gesamtfreiheitsstrafe um vier Monate auf acht Jahre und zwei Monate herabgesetzt werden.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung zu einem Verbrechen des Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb einer Schusswaffe und Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe (Ziffer V. der Urteilsgründe; Einzelstrafe vier Jahre), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ziffer III.6 der Urteilsgründe; Einzelstrafe sechs Jahre und sechs Monate), wegen unerlaubter Ausfuhr in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ziffer III.3 der Urteilsgründe; Einzelstrafe ein Jahr und sechs Monate), vorsätzlichen unerlaubtem Erwerbs in Tateinheit mit Führen und mit Überlassen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe an einen Nichtberechtigten (Ziffer IV.1 der Urteilsgründe; Einzelstrafe ein Jahr und drei Monate), vorsätzlichen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe (Ziffer IV.2 der Urteilsgründe; Einzelstrafe neun Monate) und wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Munition sowie eines verbotenen Gegenstands in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe und mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über einen verbotenen Gegenstand (Ziffer III.3 der Urteilsgründe; Einzelstrafe ein Jahr) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Zu den Verfahrensrügen des Verstoßes gegen § 275 Abs. 2 und § 261 StPO ist nur Folgendes auszuführen:

a) Die Rüge eines Verstoßes gegen § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unbegründet. Soweit der von dem Vorsitzenden der Strafkammer zwei Wochen vor Ablauf der Frist gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO angebrachte Verhinderungsvermerk als Verhinderungsgrund angab, der beisitzende Richter sei "nach Abordnung an den Bundesgerichtshof ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung gehindert" (UA S. 66), ergibt sich hieraus entgegen der Ansicht der Revision gerade nicht, der Vorsitzende habe die Abordnung als rechtlichen Hinderungsgrund angesehen.

Der von der Revision behauptete Verfahrensverstoß ist auch im Übrigen nicht bewiesen. Aus den auf Anforderung durch den Senat abgegebenen dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden und des beisitzenden Richters ergibt sich, dass der Vorsitzende Bemühungen unternommen hat, um eine Unterschriftsleistung durch den abgeordneten Beisitzer herbeizuführen. Bei der Feststellung, ob eine Verhinderung im Sinne von § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO gegeben war, stand dem Vorsitzenden ein Beurteilungsspielraum zu, der hier nicht rechtsfehlerhaft überschritten wurde. Im Hinblick auf die ihm erteilte Auskunft, der Richter sei entweder krank oder im Erholungsurlaub und der Zeitpunkt seiner voraussichtlichen Rückkehr sei nicht bekannt, war die Feststellung einer Verhinderung zu diesem Zeitpunkt zwei Wochen vor Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist von hier 37 Wochen vertretbar. In dem Umstand allein, dass konkrete Vereinbarungen über die Erreichbarkeit des beisitzenden Richters zum Zeitpunkt seiner Abordnung und über seine Mitwirkung an der Absetzung der Urteilsgründe nicht getroffen wurden, kann entgegen der Ansicht der Revision nicht schon ohne Weiteres ein Verstoß gegen § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO gesehen werden.

b) Die Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO durch Verwertung einer (teilgeständigen) Einlassung des Angeklagten, die dieser nach dem Vortrag der Revision nicht abgegeben hat, ist entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts zulässig erhoben, aber im Ergebnis unbegründet, da das Urteil auf einem möglichen Verstoß jedenfalls nicht beruhen könnte. Das Landgericht hat der Einlassung, die es nur am Rande erwähnt hat, ausdrücklich "geringen Beweiswert" beigemessen (UA S. 27 f., 37); die den Angeklagten belastende Einlassung der Mitangeklagten S. hat es auf Grund umfassender Würdigung als glaubhaft angesehen. Es kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht Zweifel an der Schuld des Angeklagten gehabt hätte, wenn es die zusätzliche bestätigende Einlassung nicht verwertet hätte. Auf die Frage, ob die Beweiskraft des Protokolls (§ 274 StPO) hier auf Grund der unklaren Formulierungen durchbrochen und das Vorliegen des Verfahrensfehlers im Freibeweisverfahren zu prüfen war, kam es daher nicht an.

c) Auch hinsichtlich eines von der Revision gerügten Verstoßes gegen § 261 StPO durch Verwertung des Telefongesprächs vom 9. September 1999 (UA S. 45) kann jedenfalls ein Beruhen des Urteils auf einem möglichen Verfahrensfehler ausgeschlossen werden. Das genannte Telefongespräch befasste sich inhaltlich nur mit Nebensächlichkeiten; die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten im Fall V der Urteilsgründe hat das Landgericht wesentlich auf den Inhalt anderer, rechtsfehlerfrei eingeführter Gespräche gestützt (insbesondere Gespräche vom 15. September, 10. und 28. Oktober und 2. November 1999; UA S. 45 ff.).

2. Die Rüge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK ist begründet, denn das Verfahren ist aus Gründen, die allein den Strafverfolgungsbehörden zuzurechnen sind, in dem vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 - in dieser Sache festgestellten Umfang verzögert worden. Das Landgericht hat die sehr lange Dauer des Verfahrens nur allgemein bei der Strafzumessung berücksichtigt (UA S. 55, 57); die nach Urteilserlass eingetretenen Verzögerungen konnte es gar nicht berücksichtigen. Die auf Grund der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gebotene Kompensation konnte der Senat hier gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO durch Herabsetzung der im Übrigen rechtsfehlerfrei zugemessenen Strafe selbst vornehmen. Die vom Generalbundesanwalt beantragte Herabsetzung der verhängten sechs Einzelstrafen um jeweils einen Monat sowie der Gesamtfreiheitsstrafe um vier Monate auf acht Jahre und zwei Monate erscheint in jeder Hinsicht angemessen und geeignet, die auf Grund der Verfahrensverzögerung entstandene Belastung des Angeklagten auszugleichen. Für die Feststellung eines von der Verteidigung in diesem Zusammenhang angenommenen Verfahrenshindernisses fehlt es an jedem Anhaltspunkt.

3. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der erhobenen Sachrügen hat im Übrigen weder zum Schuldspruch noch zum Rechtsfolgenausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

4. Der im Ergebnis nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt eine Kostenteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO nicht.

Ende der Entscheidung

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