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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.11.2009
Aktenzeichen: 2 StR 499/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 464 Abs. 3
StPO § 344 Abs. 2 Satz 1
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November 2009 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 23. Juli 2009 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten der Vergewaltigung schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung zweier früherer Verurteilungen zu der Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

1. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden. Nur in diesem Umfang hat der bestellte Verteidiger des Angeklagten am 24. Juli 2009 Revision eingelegt. Der am Ende der Revisionsbegründungsschrift gestellte umfassende Aufhebungsantrag vermag an der mit Ablauf der Revisionseinlegungsfrist eingetretenen Teilrechtskraft des Schuldspruchs nichts mehr zu ändern (vgl. BGHSt 38, 366).

2. Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte eine zulässige Revisionsrüge nicht erhoben hat (vgl. BGH NJW 1995, 2047; StraFo 2008, 332).

a) Der Angeklagte wendet sich gegen die "Kostenentscheidung der Nebenklage". Die Kosten- und Auslagenentscheidung eines strafgerichtlichen Urteils kann indes nicht mit der Revision angefochten werden. Allein statthaftes Rechtsmittel ist insoweit die sofortige Beschwerde gemäß § 464 Abs. 3 StPO (BGHSt 25, 77). Eine Umdeutung der Revision des Angeklagten in dieses Rechtsmittel kommt nicht in Betracht, weil der Angeklagte die Kostenentscheidung erstmals nach Ablauf der Einlegungsfrist (§ 311 Abs. 2 StPO) in der Revisionsbegründung beanstandet hat.

b) Soweit der Angeklagte im Weiteren beanstandet, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft einen Beweisantrag der Verteidigung auf Einholung eines forensisch-aussagepsychologischen Gutachtens nicht stattgegeben, erhebt er eine Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO); diese ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. Oktober 2009 zutreffend ausgeführt hat, unzulässig, weil die Revision weder den vollständigen Inhalt des Beweisantrags noch den ablehnenden Beschluss der Strafkammer mitteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausführungen zur Verfahrensrüge den Grundsatz in dubio pro reo anspricht, sieht der Senat darin in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt keine eigenständige sachlich-rechtlich begründete Beanstandung der Beweiswürdigung des Landgerichts, zumal sich eine solche Beanstandung in einem unzulässigen Angriff gegen den bereits in Teilrechtskraft erwachsenen Schuldspruch erschöpfen würde.



Ende der Entscheidung

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