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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.02.2007
Aktenzeichen: 2 StR 5/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 64
StGB § 177 Abs. 1
StGB § 177 Abs. 2 Nr. 1

Entscheidung wurde am 21.05.2007 korrigiert: im ersten Absatz der Gründe muß es statt "sechs Monaten" richtig "drei Monaten" heißen
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 5/07

vom 21. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 25. August 2006 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Bedrohung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt.

Zu Recht hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass das Konkurrenzverhältnis bei der ersten Tat vom Landgericht nicht zutreffend beurteilt worden ist. Die Bedrohung der Geschädigten war in diesem Fall Teil der Nötigungshandlung; sie tritt daher hinter § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB zurück. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend berichtigt.

Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Dass sich die fehlerhafte Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses auf den Strafausspruch ausgewirkt hat, kann ausgeschlossen werden. Auch die Nichtanordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB hält rechtlicher Prüfung stand.

Ende der Entscheidung

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